Änderung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und Entwurf der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
 

Am Dienstag, dem 22.12.2020, legt das Gesundheitsministerium dem Hauptausschuss im Nationalrat eine Novelle der aktuell gültigen 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sowie die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, durch die der Lockdown ab 26.12.2020 geregelt wird, vor. Die Verordnung soll im Anschluss daran noch am 22.12.2020 erlassen werden.

Änderung der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die Novelle der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung umfasst die folgenden Änderungen:

Weihnachtsregelung für Besuche in Alten- und Pflegeheimen: Von 24. bis einschließlich 25.12.2020 darf jede/r Bewohner/in zwei Mal von höchstens zwei Personen aus einem gemeinsamen Haushalt besucht werden. Dies gilt ergänzend zur bisherigen Regel (ein/e Besucher/in pro Woche pro Bewohner/in). Besucher/innen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen und zudem durchgehend eine Schutzmaske der Klasse FFP2 oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske tragen.

Um größere Menschenansammlungen an den Feiertagen zu vermeiden, bleiben Tierparks, Zoos und botanische Gärten geschlossen. Somit entfällt für diese Institutionen, ebenso wie für Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive, die durch die untenstehende Regelung wieder geschlossen werden, die Verpflichtung, ein Präventionskonzept zu erstellen.

2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, die mit 26.12.2020 in Kraft treten und bis einschließlich 4.1.2021 gelten soll, basiert auf den Regelungen der 1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung („harter Lockdown“ im November) und sieht die folgenden Bestimmungen vor.

Ausgangsregelung: Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu den folgenden Zwecken zulässig:

1)      Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

2)      Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten

3)      Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

  • der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird
  • die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
  • die Deckung eines Wohnbedürfnisses
  • die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
  • die Versorgung von Tieren.

4)       berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.

5)      Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung

6)      zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen

7)      zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie

8)      zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und

9)      zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen

Handel und Dienstleistungen: Geschäfte sind grundsätzlich geschlossen. Betreten werden dürfen nur jene Betriebe, die wichtige Güter (z.B. Lebensmittel, Medikamente) anbieten. Weiterhin aufgesucht werden dürfen auch Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben (z.B. Banken, KFZ-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien, etc.). Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bleiben geschlossen (z.B. Friseur/innen, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios – Ausnahme: medizinische Zwecke).

Die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect bzw. telefonisch) ist nun für alle Betriebe möglich. Dabei gilt:

  • Waren dürfen nur im Freien,
  • im Zeitraum von 6 bis 19 Uhr abgeholt werden.
  • Waren aus dem gesamten Sortiment dürfen bestellt und abgeholt werden.

Weiterhin betreten werden dürfen/erlaubt sind:

  • öffentliche Apotheken
  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von LebensmittelproduzentInnen und bäuerlichen Direktvermarktern)
  • Drogerien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
  • veterinärmedizinische Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist
  • Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tankstellen und Stromtankstellen einschließlich Waschanlagen
  • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner
  • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten

Das Einkaufen ist zwischen 6 und 19 Uhr erlaubt. Ausgenommen davon sind u.a. Apotheken, Tankstellen und Lieferdienste. In den offenen Geschäften dürfen nur jene Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. Weiterhin gilt hier die Abstandsregel, die 10-m2-Regel pro Kund/in und das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Kund/innen sowie für Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt. Das Betreten von Verbindungsbauwerken einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kund/innen ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.

Kultur: Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive werden geschlossen.

Freizeit: Auch Tierparks, Zoos und botanische Gärten bleiben geschlossen. 

Sport: Indoor-Sportstätten bleiben für Hobbysportler/innen geschlossen, Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden – z.B. Loipen, Eislaufplätze. Der Mindestabstand von einem Meter ist einzuhalten und pro Person muss eine Fläche von mindestens 10 m2 zur Verfügung stehen.

Seilbahnen öffnen am 24.12.2020 auch für Hobbysportler/innen unter den folgenden Voraussetzungen: Abstandspflicht und MNS-Pflicht, maximal 50%ige Auslastung von Gondeln und abdeckbaren Sesseln, außer die Benutzer/innen leben im gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus ist während der Beförderung und im Zugangsbereich eine FFP2-Maske oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. Die Seilbahnbetreiber müssen ein Präventionskonzept vorlegen.

Die Regelungen für Alten- Pflege und Behindertenheime sowie für Kranken- und Kuranstalten entsprechen jenen der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Auch die Regelungen für öffentliche Orte (Abstand und Mund-Nasen-Schutz), für Massenbeförderungsmittel und Fahrgemeinschaften, Gastronomie und Beherbergung sowie Arbeit und Beruf bleiben unverändert.

Klarstellungen in dieser Verordnung:

  • Ausnahme von der Testpflicht für Genesene:Die Pflicht zur Testung nach dieser Verordnung gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Monaten vor der Testung nachweislich mit COVID-19 infiziert waren.
  • Wenn eine FFP2-Maske vorgeschrieben ist, ist jeweils eine Maske ohne Atemventil zu verwenden.
  • Mit Bewohner/innen von Alten- und Pflegeheimen muss nach einem Ausgang, der zwei Stunden oder länger dauert, verpflichtend ein Aufklärungsgespräch geführt werden.
  • Bei jenen Veranstaltungen, die derzeit erlaubt sind (z.B. Begräbnisse, Demonstrationen), ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen im Spitzensport und Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich. Zudem ist bei den derzeit erlaubten Veranstaltungen – mit Ausnahme von Veranstaltungen im Spitzensport, Zusammenkünften im privaten Wohnbereich und künstlerischen Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen – ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung sind von dieser Verordnung ausgenommen.
  • Die 10m2-Regel gilt nicht für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können.

3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist am 17. Dezember 2020 in Kraft getreten.  

Eckpunkte der Verordnung

  • Bei privaten Weihnachtsfeiern am 24. und 25Dezember dürfen 10 Personen zusammenkommen. Hier gibt es keine Abstands- und Maskenpflicht.
  • Dies gilt auch für den erweiterten privaten Wohnbereich (z.B. Scheunen, Garagen).
  • Bis einschließlich 23. Dezember und ab 26. Dezember gilt die Regelung wie bisher: Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 UhrTreffen von max. 6 Erwachsenen und 6 Kindern aus 2 Haushalten im öffentlichen Raum.

 Die neue Verordnung verstärkt neuerlich den Schutz vor Infektionen in Alten- und Pflegeheimen:

  •  Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) ist für alle MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen bei BewohnerInnenkontakt verbindlich vorgeschrieben (gilt ab dem 18. Dezember).
  •  Das Tragen von FFP2-Schutzmasken (bzw. gleich- oder höherwertig) und ein aktuelles negatives Covid-19-Testergebnis ist für alle BesucherInnen in Alten- und Pflegeheimen verbindlich.
  •  Es haben verbindliche Testungen für alle MitarbeiterInnen in Alten- und Pflegeheimen zweimal pro Woche stattzufinden (derzeit einmal).
  •  Die BetreiberInnen von Alten- und Pflegeheimen müssen für die BewohnerInnen zweimal pro Woche einen Test zur Verfügung stellen.

 Mehr Schutz durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) am Arbeitsplatz:

  • Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen wird zur Pflicht, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält.
  • Ausnahmen gibt es, wenn diese Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen (z.B. SchauspielerInnen). Hier müssen organisatorische Maßnahmen (etwa die Bildung von festen Teams) ergriffen werden.

 In der Verordnung werden außerdem angekündigte Änderungen im Freizeit- und Kulturbereich umgesetzt:

  • Skilifte sperren am 24.12.2020 für die Bevölkerung auf. Dabei muss bei geschlossenen und abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (z.B. Gondeln, abdeckbare Sessellifte) beachtet werden, dass die Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden darf (d.h.in einer Gondel, die von 20 Leuten benutzt werden darf, dürfen nur 10 Leute transportiert werden). Außerdem sind verpflichtend Präventionskonzepte zu erstellen.
  • Ab 24.12.2020 dürfen außerdem TierparksZoos und botanische Gärten zu Freizeitzwecken betreten werden. Neu ist, dass auch Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien, Archive und Tierparks, Zoos und botanische Gärten ein Präventionskonzept vorlegen müssen.

Ein zusätzlicher Erlass weist die Bundesländer zudem an, eine MNS-Verpflichtung für stark frequentierte öffentliche Orte im Freien – wie etwa Einkaufsstraßen – zu schaffen. Die entsprechenden Orte sind durch die Bezirksbehörden zu identifizieren und deutlich zu kennzeichnen.

566. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID-19-SchuMaV) (PDF, 320 KB)

Rechtliche Begründung 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (PDF, 132 KB)

Mehr Informationen

Weitere Informationen finden Sie unter Coronavirus: Häufig gestellte Fragen.

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