Informationen für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher
Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich dennoch an Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen oder Volksbegehren beteiligen wollen, müssen Sie in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl ist eine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz erforderlich.
Was haben Sie als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher zu unternehmen, um in die Wählerevidenz eingetragen zu werden?
Gelbes Formular – Muster für Antrag auf Eintragung in die Wählere
Sofern Sie in keiner Gemeinde in der Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz eingetragen sind, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in die jeweilige Evidenz stellen. Sie können auf Ihren Antrag hin in die Wählerevidenz eingetragen werden, wenn Sie im Jahr der Eintragung das 15. Lebensjahr vollenden oder schon vollendet haben. Hierbei können Sie sich eines hierzu aufgelegten Formulars bedienen. Wenn Sie möchten, können Sie mit einem Formular die Eintragung in beide Wählerevidenzen (Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz) oder auch den Verbleib (wiederum in einer Wählerevidenz oder in beiden) beantragen. Sie müssen hierzu auf dem Formular mit der – langen – Bezeichnung „Antrag auf Eintragung in die (bzw. Verbleib in der) Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz für österreichische Staatsbürger(innen), die außerhalb des Bundesgebietes leben“ nur das(die) entsprechende(n) Kästchen ankreuzen.
Das Formular ist bei allen österreichischen Gemeinden vorrätig. Ist es Ihnen nicht möglich, mit einer Gemeinde Kontakt aufzunehmen, so können Sie das Formular als ausfüllbare und speicherbare pdf-Datei ( 801,1 KB) herunterladen. Beachten Sie bitte auch die Ausfüllanleitung ( 633 KB) Ausfüllanleitung (Leichter Lesen) ( 22,2 KB) .
Den Antrag können Sie per Post, Telefax oder per E-Mail (eingescannt) direkt an die Gemeinde, zu der Ihr Anknüpfungspunkt (Lebensbeziehung, Verbindung) zu Österreich besteht, stellen. Die Anknüpfungspunkte sind gesetzlich vorgegeben; es kann immer nur eine bestimmte Gemeinde zuständig sein. Im Fall eines Umzugs ins Ausland wird es sich um den letzten Hauptwohnsitz in Österreich handeln. Schließen Sie bitte dem Antrag Belege an, die zur Glaubhaftmachung des im Formular angeführten Anknüpfungspunktes geeignet sind.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Sie die Gemeinde für die Dauer von zehn Jahren in ihre Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz eintragen. Sollte Ihr Antrag nicht zur Eintragung in die Wählerevidenz(en) führen, so werden Sie darüber von der Gemeinde schriftlich verständigt.
Sie haben in Hinkunft die Möglichkeit, für die Dauer Ihrer Eintragung in der (den) Wählerevidenz(en) durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Antragsformular eine automatische Zusendung von Wahlkarten zu beantragen. In diesem Fall benötigt die Gemeinde – zwecks Zusendung der Wahlkarten – stets Ihre aktuelle Auslandsanschrift. Wenn Sie keine automatische Zusendung der Wahlkarten beantragen, müssen Sie für die Stimmabgabe im Ausland für jede Wahl, Volksabstimmung und Volksbefragung eine Wahlkarte (Stimmkarte) anfordern.
Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz Sie eingetragen sind, wird Sie spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung informieren, dass die Zehn-Jahres-Frist abläuft und dass Sie die Möglichkeit haben, einen Verbleib in der Wählerevidenz zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie bei allen bundesweit abzuhaltenden Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie gegebenenfalls bei Europawahlen von Ihrem Wahlrecht (Stimmrecht) Gebrauch machen. Sobald in Österreich eine Wahl, Volksabstimmung oder Volksbefragung ausgeschrieben (angeordnet) wird, werden Sie von der Gemeinde verständigt.
Abfragemöglichkeiten durch Wahlberechtigte
• Wahlberechtigte Personen können mittels E-ID jederzeit den Status ihrer Erfassung in Wählerevidenz abfragen
• Auch die Abfrage des Status der Wahlkarte („von Behörde ausgestellt“, „bei Behörde XY eingelangt“) wird ermöglicht
Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher
• Beschriebene Abfragemöglichkeit mittels E-ID besteht auch für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher
• Registrierte Personen haben die Möglichkeit, den Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz einer Gemeinde mittels E-ID – bei Entfall des Erfordernisses der Glaubhaftmachung der Identität – zu beantragen oder zu verlängern
• Insbesondere Verlängerung ist mit wenigen Mausklicks möglich
• Das legendäre „Gelbe Formular“ bleibt selbstverständlich parallel in Verwendung, insbesondere für jene, die noch über keine E-ID verfügen
• Rechtlich ist nunmehr klargestellt, dass Auslandsösterreicherinnen und Auslandösterreicher bis zum letzten Tag des Einsichtszeitraums in ein Wählerverzeichnis aufgenommen werden dürfen
Bitte beachten Sie besonders:
Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland reicht eine Abmeldung nach dem Meldegesetz nicht aus, um als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz zu verbleiben. Sie haben vielmehr ausdrücklich eine diesbezügliche Erklärung abzugeben. Sind Sie bereits in einer Wählerevidenzen eingetragen) und Sie möchten sich in die jeweils andere Evidenz eintragen lassen, ist dies in derselben Gemeinde möglich. Auf einem Antrag können Sie beide Wählerevidenzen ankreuzen. Sofern Sie bereits in einer der beiden Wählerevidenzen geführt werden, beginnt die Zehn-Jahres-Frist hinsichtlich beider Evidenzen neu zu laufen.
Die wichtigsten Fristen sind:
8. August 2024 Letzter Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse
8. August 2024 Letzter Tag, an dem Berichtigungsanträge gestellt werden können, d. h. auch letzter Tag zur Eintragung in die Wählerevidenz für Auslandsösterreichinnen und Auslandsösterreicher
2. September 2024 Beginn Rollout der Wahlkarten
Wichtiger Hinweis für Personen, die weit weg von Österreich, aber in der Nähe einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) wohnen: Machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Wahlkarte in beide Richtungen über die Vertretungsbehörde befördern zu lassen. Wenn es Ihnen möglich ist, die Wahlkarte bis zum neunten Tag von dem Wahltag (im EWR-Raum sogar bis zum sechsten Tag) zur Behörde zurückzubringen, so ist eine rechtzeitige Weiterleitung nach Österreich garantiert
Quelle: BMI