Um die Corona-Pandemie noch stärker zu bekämpfen, hat sich das österreichische Gesundheitsministerium für einen weiteren Schritt bei der Einreise entschieden: Künftig unterliegen auch Pendler einer wöchentlichen Test- und Registrierungspflicht.

Am Mittwoch, dem 10.2.2021, tritt die Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung (52. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Einreiseverordnung geändert wird) in Kraft.

Die Novelle der Einreiseverordnung ist veröffentlicht und abrufbar unter COVID-19-Einreiseverordnung , sowie unter Zur Novelle der COVID-19-Einreiseverordng im Rechtsinformation des Bundes (RIS). Das elektronische PTC-Registrierungsformular können Sie unter folgendem Link abrufen: https://www.sozialministerium.at/PTC-Formular-de .
Detaillierte Informationen zu den Einreisebestimmungen gibt es unter www.sozialministerium.at.  Einreisende sind zudem verpflichtet, die Sendebestätigung aus dem PTC-System bei einer Kontrolle elektronisch oder ausgedruckt vorzuweisen. Die Daten sollen 28 Tage nach der Einreise wieder gelöscht werden. 

Zu den Bestimmungen gehören: 

Bei einer Einreise aus der Schweiz und Liechtenstein mit verpflichtender zehntägiger Quarantäne ist ab dem 10.2.2021 zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorzuweisen. Dies kann wie bisher mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. Alternativ wird künftig auch ein in Österreich ausgestelltes negatives Testergebnis anerkannt – z. B. von einer Teststraße oder aus einer Apotheke, Selbsttests dürfen dafür nicht herangezogen werden.

Der Testnachweis muss zumindest folgende Angaben enthalten:
 1. Vor- und Nachname der getesteten Person,
 2. Geburtsdatum,
 3. Datum und Uhrzeit der Probennahme,
 4. Testergebnis (positiv oder negativ),
 5. Unterschrift der testdurchführenden Person und Stempel der testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code.

Kann bei Einreise kein Testergebnis vorgelegt werden, ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Das negative Testergebnis ist bei einer etwaigen Kontrolle vorzuweisen, wobei eine Kontrolle überall an Ort und Stelle geschehen kann, z. B. auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Die verpflichtende zehntägige Quarantäne muss trotzdem angetreten werden; es besteht allerdings weiterhin die Möglichkeit, diese nach dem fünften Tag frühzeitig durch eine erneute negative Testung zu beenden.

Verschärfung für Pendlerinnen und Pendler

Auch regelmäßige Pendlerinnen und Pendler (zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetriebe sowie zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners) müssen in Zukunft bei Einreise aus Ländern mit hohen Infektionszahlen (d.h. auch aus der Schweiz und Liechtenstein) ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis mitführen, das nicht älter als 7 Tage sein darf. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise ein molekularbiologischer Test oder Antigen-Test durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Als Pendlerinnen und Pendler gelten Personen, die mindestens einmal pro Monat aus beruflichen oder privaten Gründen bzw. zu Ausbildungszwecken einreisen. Eine elektronische Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance wird auch für Pendlerinnen und Pendler erforderlich. Diese müssen sich bei jeder Änderung der Daten neu registrieren, jedenfalls aber nach 7 Tagen. Pendlerinnen und Pendler, die seltener als einmal pro Woche einreisen, registrieren sich jeweils vor der Einreise. Die Online-Registrierung für Pendlerinnen und Pendler ist ab Mittwoch, 10.2.2021, verpflichtend, eine Vorab-Registrierung kann schon ab Sonntag, 7.2., durchgeführt werden. Falls eine Online-Registrierung nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen ein ausgedrucktes Formular ausgefüllt und bei einer Kontrolle abgegeben werden.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Informationen der Vorarlberger Landesregierung – FAQs ab 10.02.2021 (PDF, 654 KB).

Klargestellt wird, dass der Ausnahmegrund „Einreise aus beruflichen Gründen“ etwa durch Bestätigungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen oder die Terminbestätigung eines Vorstellungsgespräches glaubhaft gemacht werden kann. Dabei ist jedenfalls auch eine zeitliche Komponente anzugeben und zu berücksichtigen. So ist etwa ein mehrwöchiger Aufenthalt unzulässig, wenn der Termin nur für 3 Tage angesetzt ist.

Einreise ohne Einschränkungen

Eine Einreise ohne Einschränkungen ist wie gehabt unter gewissen Voraussetzungen möglich – etwa bei unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder bei Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen.

Keine Einschränkungen bei Einreise aus Ländern mit geringen Infektionszahlen

Für Einreisende aus Ländern mit geringen Infektionszahlen (angeführt in Anlage A) gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen 10 Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Weiterhin befinden sich die folgenden Staaten in der Anlage A: Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und der Vatikan (Japan entfällt).

Sollten Sie kein Internet besitzen, steht Ihnen für den Fall der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Servicestelle zur Verfügung: Sozialministerium / Service für Bürgerinnen und Bürger, Telefon +43 800 201 611 (Montag bis Freitag: 8.00 bis 16.00 Uhr).

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