Österreich und Japan stärkten ihre Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit. Nach rund 15 Jahren intensiver Verhandlungen konnte das bilaterale Abkommen 2023 in Tokio erfolgreich abgeschlossen werden. Nun traten Ende letzten Jahres nach Abschluss aller innerstaatlichen Verfahren die neuen Regelungen in Kraft. Das Abkommen erleichtert Geschäftsaktivitäten in die jeweiligen Länder, verstärkt den Sozialversicherungsschutz und verhindert Doppelversicherungen. Bei befristeten beruflichen Entsendungen verbleibt die Pensions- und Arbeitslosenversicherung nun grundsätzlich bis zu fünf Jahre im Heimatstaat, auch eine Verlängerung ist möglich.

Kyoto, Japan © Unsplash | Su San Lee

Das Abkommen legt fest, welches Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten anzuwenden ist. Standardmäßig sehen die von Österreich geschlossenen Abkommen vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von österreichischen Unternehmen vorübergehend in den Vertragsstaat entsendet werden, in dieser Zeit ausschließlich in Österreich und nicht auch gleichzeitig im Vertragsstaat versichert sind.

Vorteile des neuen Abkommens

Die Besonderheit des neuen Abkommens mit Japan ist jedoch, dass entsendete Personen – auf Wunsch Japans – zusätzlich im jeweiligen Beschäftigungsstaat der Krankenversicherung unterliegen. Für Beschäftigte aus Japan gilt dies zusätzlich auch für die österreichische Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Für Beschäftigte aus Österreich gilt wiederum auch die japanische Pensions- und Beschäftigungsversicherung.

Grenzüberschreitende Pensionsansprüche

Im Bereich der Pensionsversicherung enthält das Abkommen Bestimmungen zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und zum Leistungsexport. Personen, die in Österreich und in Japan gearbeitet und Versicherungszeiten erworben haben, können somit in beiden Staaten Anspruch auf Teilpensionen erwerben. Bei der Berechnung der Höhe der österreichischen Pension werden jedoch nur die österreichischen Zeiten berücksichtigt. Die Leistung wird auch dann gezahlt, wenn die Person in ihren Heimatstaat zurückgekehrt ist.

Durch das nun seit Dezember 2025 geltende Abkommen werden wirtschaftliche Aktivitäten von Unternehmen beider Länder erleichtert, Doppelversicherungen in der Pensionsversicherung vermieden und die sozialversicherungstechnische Absicherung verbessert. Darüber hinaus werden dadurch die politischen Beziehungen und die bereits enge Zusammenarbeit Österreichs und Japans weiter gestärkt. Berechtigte Pensionsbeziehende müssen von nun an keine Kürzungen ihrer Ansprüche mehr befürchten, nur weil sie ihren Wohnsitz nach Japan bzw. Österreich verlegt haben. Insgesamt stellt das neue bilaterale Abkommen der beiden Länder eine moderne Grundlage für die internationale Mobilität zwischen den beiden Wirtschaftsnationen dar.

So erhalten Sie eine Bescheinigung

Ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften kann mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) gestellt werden. Ein ausfüllbares PDF-Formular steht Ihnen ebenfalls zur Verfügung.

Link: Formulare der ÖGK

Mehr Infos und Details zum Abkommen

Das vollständige Abkommen, die dazugehörige Durchführungsvereinbarung sowie weiterführende Informationen finden Sie hier:

Link: Abkommen

Link: Durchführungsvereinbarung

Quellen: Abkommen über soziale Sicherheit mit Japan tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft – sozialministerium.gv.at | Neues Abkommen über soziale Sicherheit mit Japan – gesundheitskasse.at | Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit – parlament.gv.at | ABKOMMEN ZWISCHEN
JAPAN UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER SOZIALE SICHERHEIT – mhlw.go.jp
| Neues Sozialversicherungsabkommen mit Japan – grantthornton.at

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