Wer ab Montag (20. Dezember) nach Österreich einreisen möchte, braucht einen gültigen 2G-Nachweis. Reisende die keinen Drittstich, oder gültigen PCR-Test vorweisen können, müssen in Quarantäne.
Vor Weihnachten verschärft Österreich nun seine Einreisebestimmungen zur Eindämmung der Omikron-Variante. Wer ab 20. Dezember nach Österreich kommen möchte, muss über einen gültigen 2G-Nachweis verfügen. 2G bedeutet in diesem Fall: Ein gültiger PCR-Test oder der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Drittstich“). Kann weder der PCR-Test noch die Booster-Impfung nachgewiesen werden, ist eine Einreise zwar möglich, jedoch ist nach der Einreise eine sofortige Heimquarantäne anzutreten.
Die Quarantäne ist erst beendet, wenn ein PCR-Test gemacht wurde und ein negatives Ergebnis vorliegt. In dem Fall ist zudem eine elektronische Registrierung (Pre-Travel-Clearance) verpflichtend.
Das Gesundheitsministerium betont dabei, dass die Regelung auch für Österreicher, EU- und EWR-Bürger und in Österreich wohnhafte Personen gilt. Sie müssen bei der Einreise einen gültigen Impfnachweis oder das Attest einer Genesung vorlegen. Ansonsten muss eine zehntägige Quarantäne angetreten werden. Die Möglichkeit zum vorzeitigen Freitesten besteht ab dem fünften Tag. Auch in diesem Fall ist eine Registrierung via Pre-Travel-Clearance verpflichtend.
Ausnahmeregeln für Schwangere und Kinder
Ausgenommen von den neuen Einreiseregeln sind Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Der Ausnahmegrund ist allerdings durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Zudem gibt es auch Sonderregeln für Kinder. Schulpflichtige Kinder dürfen mit dem Ninja-Pass oder ähnlichen Testnachweisen einreisen. Kinder unter zwölf Jahren betreffen die Regeln ebenfalls nicht. Sie müssen allerdings gemeinsam mit ihrer Begleitperson in Quarantäne, falls sich die erwachsene Person auch isolieren muss. Diese ist zu Ende, wenn dies für den begleitenden Erwachsenen aufgehoben wird.
Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr gelten die regulären Einreisebestimmungen wie Registrierung zur Pre-Travel-Clearence, Testung und Quarantäne.
Allein reisende Minderjährige müssen ebenfalls die jeweiligen regulären Einreisebestimmungen wie Registrierung zur Pre-Travel-Clearance, Testung und Quarantäne erfüllen.
COVID-19 und Reisen
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) gilt für die meisten Länder ein Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Zudem muss aufgrund der zunehmenden Ausbreitung der Virusvariante Omikron mit Einschränkungen im internationalen Flugverkehr sowie mit kurzfristig angekündigten Änderungen bzw. Verschärfungen bei den Einreisebestimmungen einzelner Länder gerechnet werden. Von nicht notwendigen Reisen wird daher dringend abgeraten.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt außerdem vulnerablen Gruppen, einschließlich Personen ab 60 Jahren sowie Menschen mit Vorerkrankungen, von Reisen abzusehen.
Sollten Sie dennoch verreisen müssen, finden Sie Detailinformationen zu den aktuellen Sicherheitseinstufungen unter den länderspezifischen Reiseinformationen.
Für Angola, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe und Südafrika gilt im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung der neuen Virusvariante Omikron eine COVID-bedingte Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6). Vor allen Reisen in diese Länder wird explizit gewarnt.
Weitere vier Länder werden CoV – Variantengebiete:
Ab dem 24. Dezember gelten Großbritannien, die Niederlande, Dänemark und Norwegen als Virusvariantengebiete.
Einreisen aus Virusvariantengebieten sind grundsätzlich untersagt. Österreichische Staatsbürger und EU-Bürger sind weiterhin zur Einreise berechtigt, müssen sich aber registrieren, einen PCR-Test bei der Einreise vorlegen und sich in eine zehntägige Quarantäne begeben. Wer bereits eine Boosterimpfung erhalten hat, kann mit einem PCR-Test die Quarantäne umgehen.
Vor Reiseantritt wird dringend der Abschluss einer COVID-19 abdeckenden Zusatzversicherung empfohlen mit ausreichender Gültigkeitsdauer und entsprechendem Leistungsumfang (z.B. Versicherungsschutz für den Krankheitsfall und Krankentransport). Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherungsgesellschaft, ob ein ausreichender Versicherungsschutz (insbesondere ein Krankenversicherungsschutz für COVID-19 oder eine etwaige Stornodeckung) besteht. Weiterführende Informationen zu Reiseversicherungen finden Sie hier.
Die Voraussetzungen für die Einreise nach Österreich richten sich danach, aus welchen Staaten oder Gebieten Sie einreisen.
Die genauen Bestimmungen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Ab 20. Dezember gilt für die Einreise aus sämtlichen Staaten die 2-G-Plus Pflicht (geimpft, genesen und PCR-getestet). Kann kein negatives Testergebnis vorgewiesen werden, gilt eine sofortige Quarantänepflicht. In diesem Fall ist auch eine elektronische Registrierung unter https://entry.ptc.gv.at erforderlich, die frühestens 72 Stunden vor Einreise erfolgen darf.
Folgende Ausnahmen von der 2-G-Plus Pflicht bestehen unter anderem:
- Für Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erhalten haben, entfällt die PCR-Testpflicht;
- Schwangere, nicht-gefahrlos Impfbare sowie Personen, die zu beruflichen Zwecken einer internationalen Einrichtung einreisen, müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen. Die Pflicht einen Impfnachweis bzw. ein Genesungszertifikat vorzuweisen entfällt.
- Pendler können auch weiterhin mit 3-G-Nachweis einreisen.
- Für Schüler bzw. Kinder im schulpflichtigen Alter genügt die Erfüllung der Testintervalle des sogenannten „Ninja-Pass“.
Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen mit Wohnsitz oder gültigem Aufenthaltstitel in der EU / EWR, ohne 2-G-Nachweis, müssen eine elektronische Registrierung unter entry.ptc.gv.at durchführen und sofort eine 10-tägige Quarantäne antreten. Die Quarantäne kann frühestens am 5. Tag nach der Einreise mit einem negativen PCR-Test beendet werden.
Die Einreise ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bestehen unter anderem für:
- beruflich Reisende;
- Österreichische Staatsbürger;
- Personen mit Wohnsitz oder Aufenthaltsberechtigung in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben;
- Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
- Schüler oder Studenten in Österreich;
- sowie Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen (z.B. Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern, schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten) sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen oder zum Besuch der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners einreisen.
Im Fall, dass einer der genannten Ausnahmegründe vorliegt, ist vor der Einreise eine elektronische Registrierung unter https://entry.ptc.gv.at/ durchzuführen sowie bei der Einreise ein Impf- oder Genesungsnachweis und zusätzlich ein negativer PCR-Test vorzuweisen. Zudem gilt eine 10-tägige Quarantänepflicht, aus der frühestens am fünften Tag nach der Einreise eine Freitestung mittels negativem PCR-Test möglich ist. Bei Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen familiären Gründen oder zu zwingenden Gerichts- oder Behördenterminen einreisen, entfällt die Pflicht zur Quarantäne.
Für Personen, die innerhalb der letzten 90 Tage eine COVID-Infektion überstanden haben, entfällt die Pflicht, einen negativen PCR-Test vorzulegen, wenn sie einen Genesungsnachweis ( hier in deutscher bzw. hier in englischer Sprache) mit sich führen.
Die Quarantäne gilt nach dem 5. Tag als beendet, wenn zwar das Testergebnis positiv ist, aber ein Genesungsnachweis vorgelegt werden kann.
Das elektronische Registrierungsformular finden Sie hier: Deutsch und Englisch. Die Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise nach Österreich erfolgen. Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann ausnahmsweise ein Ausdruck des Formulars Anlage D (Deutsch) oder Anlage E (Englisch) ausgefüllt und bei der Einreise vorgezeigt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen dazu können Sie hier: COVID-19-Einreiseverordnung nachlesen.
Als Impfnachweis gilt ein Dokument über die Impfung mit einem in Anlage C der COVID-19-Einreiseverordnung genannten Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
- Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test) auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf. Zwischen 1. und 2. Impfung müssen mindestens 14 Tage, zwischen 2. und 3. Impfung zumindest 120 Tage liegen.
Ein Genesungsnachweis ist eine ärztliche oder behördliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch (z.B. PCR-Test) bestätigt wurde.
Bei der regelmäßigen Einreise (Pendlerverkehr) ist ein Antigen-Test, dessen Probenahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, ebenfalls gültig. Davon ausgenommen sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung – diese besitzen keine Gültigkeit.
Eine Einreise zu beruflichen Zwecken liegt vor, wenn die Einreise in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Auch wenn zu beruflichen Zwecken aus Österreich ausgereist wurde, liegt bei der Wiedereinreise eine Einreise zu beruflichen Zwecken vor. Der Nachweis der beruflichen Gründe kann z.B. durch Bestätigungen des Arbeitgebers, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Terminbestätigung eines Vorstellungsgespräches, etc. erfolgen. Jedenfalls ist dabei auch eine zeitliche Komponente bei der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen, z.B. kein mehrwöchiger Aufenthalt, wenn der Termin nur für drei Tage angesetzt ist. Derartige Bestätigungen sollten den Zeitpunkt des Termins bzw. die Dauer des Termins beinhalten oder bei einem Neuantritt den Beginn des Arbeits-/Dienstverhältnisses.
Ausnahmen bei der Einreise nach Österreich
Die COVID-19-Einreiseverordnung sieht Erleichterungen bei der Einreise aus bestimmten Gründen vor.
Bei Vorliegen dieser Ausnahmen ist eine Einreise aus allen Staaten und Gebieten nach Österreich möglich.
Die Einreise ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Diese Regelung gilt für:
- Österreichische Staatsbürger,
- Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
- Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde.
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich können nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung einreisen.
Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend der Anlage F (Deutsch) bzw. Anlage G (Englisch) vorzuweisen.
Pre-Travel-Clearance
Viele Infektionen stehen in direktem Zusammenhang mit Reisen. Daher ist auch hier das Contact-Tracing zu unterstützen. Hierbei wird auch auf Erfahrungen anderer EU-Mitgliedsstaaten zurückgegriffen.
Um bei Einreisen über die notwendigen Informationen insbesondere für die Überwachung der Quarantäne sowie die Kontaktpersonennachverfolgung zu verfügen, müssen Einreisende gegebenenfalls (z.B.: bei der Einreise aus einem Staat der Anlage 1) bestimmte Informationen in einem digitalen Formular ausfüllen. Insbesondere geht es hierbei um die Adresse des Aufenthalts- bzw. Quarantäneorts sowie die Bekanntgabe jener Länder, in denen sich die einreisende Person in den vergangenen zehn Tagen aufgehalten hat. Das Pre-Travel-Clearance-Formular dient genau diesem Zweck.
Die Registrierung zur Pre-Travel-Clearance steht auf Deutsch und auf Englisch zur Verfügung. Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann man auch das Formular „Anlage D“ (Deutsch) bzw. „Anlage E“ (Englisch) ausdrucken und ausgefüllt vorzeigen.
Über das Pre-Travel-Clearance-Formular darf man sich frühestens 72 Stunden vor der geplanten Einreise nach Österreich registrieren.
Das Dokument muss man auf Verlangen der Behörden vorzeigen, damit sie die korrekte Bekanntgabe der Daten prüfen können. Die Echtheit kann über einen QR-Code überprüft werden.
Am besten bringt man das Dokument in digitaler Form mit. Wenn das nicht möglich ist, kann man es auch ausgedruckt herzeigen. Das Vorweisen des QR-Codes auf mobilen Endgeräten – etwa Smartphones – dient nur zur Überprüfung durch die Kontrollorgane und ist kein Ersatz für das Dokument.
Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann man ausnahmsweise auch das Formular „Anlage D“ (Deutsch) bzw. „Anlage E“ (Englisch) ausdrucken und ausgefüllt vorzeigen. Es wird anschließend von den kontrollierenden Organen an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt.
Die Daten werden für 28 Tage ab dem Datum der Einreise bei der Bezirksverwaltungsbehörde gespeichert, die für den Aufenthaltsort zuständig ist. Danach werden die Daten gelöscht bzw. vernichtet. Die Speicherung der personenbezogenen Daten erfolgt demnach gemäß den Bestimmungen der DSGVO.
Ist eine Registrierung zur Pre-Travel-Clearance vorgesehen, muss die betroffene Person diese vor der Einreise nach Österreich durchführen. Die Registrierung gilt immer nur für die eine Person und eine Einreise. Ändern sich relevante und angegebene Daten nach der Registrierung, muss man die Registrierung mit den aktuellen Daten erneuern. Bei der Einreise muss man nur das aktualisierte Formular mitnehmen.
Handelt es sich bei der betroffenen Person um einen Pendler (Personen, die mindestens einmal im Monat nach Österreich einreisen), muss die Registrierung zur Pre-Travel-Clearance nur alle 28 Tage bzw. wenn sich relevante Daten ändern, erneuert werden.
Tests
Eine Testung ist in verschiedenen Laboren (PDF, 226 KB) möglich. Österreichweit gibt es aber ein breites Angebot an kostenlosen Testmöglichkeiten. Weitere Informationen hierzu finden Sie bei den FAQ: Österreich testet. Die Kosten für den Test muss man selbst tragen
Ein Freitesten ist frühestens am fünften Tag nach der Einreise durch einen molekularbiologischen Test (z.B. PCR) möglich. Der Tag der Einreise ist „Tag null“. Für die Abnahme der Probe oder die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Anlage H oder Anlage I, darf man den Wohnsitz oder die Unterkunft trotz der Quarantäne verlassen. Man muss dabei aber darauf achten, das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie bei den FAQ: Österreich testet.
Für die Ausreise aus Österreich kann man die Quarantäne vorzeitig beenden. Man muss darauf achten, das Infektionsrisiko bei der Ausreise so gering wie möglich zu halten (Abstand, FFP2-Maske etc.).
Fragen zu den Reisetätigkeiten: anfragen@ages.at
Coronavirus-Hotline der AGES: 0800 555 621, täglich von 0.00-24.00 Uhr
Einreise nach Österreich: Coronavirus-FAQ Einreise nach Österreich: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Einreise-nach-Oesterreich.html
Persönliche Anfragen: Tel.: 0800 201 611, Montag bis Freitag 8.00-16.00 Uhr
Schriftliche Anfragen: buergerservice@sozialministerium.at
Quellen:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: www.sozialministerium.at
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: www.bmeia.gv.at
ORF: news.ORF.at