An allen Grenzübergängen des europäischen Schengen-Raums gilt seit 10. April ein neues digitales Ein- und Ausreisesystem für Menschen ohne Pass eines EU-Landes. Das Entry/Exit-System (Einreise-/Ausreisesystem, kurz EES) ist ein automatisiertes IT-System, mit dem Reisende aus Drittstaaten, die einen Kurzaufenthalt (bis zu 90 Tage) im Schengen-Raum beabsichtigen, bei der Ein- und Ausreise an der Schengen-Außengrenze erfasst werden. In Österreich betrifft die Einführung des EES daher ausschließlich die internationalen Flughäfen und Flugplätze. Für Weltösterreicherinnen und Weltösterreicher sind die neuen Bestimmungen beispielsweise bei gemeinsamen Besuchen in Österreich mit Nicht-EU-Familienmitgliedern, -Freunden oder -Kollegen relevant.

Laut der EU-Kommission erfasst das neue Verfahren mehr Daten als bisher und bekämpft dadurch Kriminalität sowie Terrorismus. So werden an den EU-Außengrenzen nun etwa biometrische Daten, also Fingerabdrücke und Bilder von Gesichtern gespeichert. Der Stempel im Pass entfällt dagegen. Die strengeren Vorschriften für Reisende ohne die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands gelten künftig an allen Grenzübergängen von 25 EU-Staaten, darunter auch Österreich, sowie von den Nicht-EU-Ländern Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Die zwei Ausnahmen unter den EU-Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, bilden Irland und Zypern.
Einige EU-Mitgliedsländer führten das System seit Oktober 2025 schrittweise ein. Im gesamten Schengen-Raum sei bisher etwa 27.000 Reisenden die Einreise verwehrt worden, mehr als 700 Personen habe das Verfahren seit Oktober als Sicherheitsrisiko identifiziert. EU-Innenkommissar Magnus Brunner teilte mit, die digitalen Grenzkontrollen seien ein wichtiger Meilenstein für den europäischen Außengrenzschutz.
Wer muss im EES erfasst werden?
Folgende Reisende sind im EES zu erfassen:
- Drittstaatsangehörige (Personen, die nicht EU-, EWR- oder Schweizer Staatsbürger sind)
- die für einen visumpflichtigen oder visumfreien Kurzaufenthalt (bis maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) in einen oder mehrere der folgenden 29 Staaten einreisen oder von dort ausreisen: Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und Schweiz.

Wer ist von der EES-Erfassung ausgenommen?
Von der Erfassung im EES ausgenommen sind:
- Staatsangehörige der oben genannten 29 Staaten, die das EES anwenden, sowie Staatsangehörige von Zypern und Irland
- Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines vom Vatikanstaat oder dem Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses
- Inhaber von Aufenthaltstiteln, die von einem Schengen-Staat ausgestellt wurden
- Dies umfasst z. B. Aufenthaltskarten gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie, Aufenthaltstitel wie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Familienangehörige oder Daueraufenthaltsberechtigte der EU (eine vollständige Liste aller von Österreich ausgestellten Aufenthaltstitel ist unter „Muster der Aufenthaltstitel und Dokumentationen“ abrufbar.)
- Inhaber eines für die Einreise in das Bundesgebiet zulässigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (Visum D) eines Schengen-Staates – in Österreich berechtigt dieses zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu 12 Monaten – etwa für die Abholung eines Aufenthaltstitels, vorübergehende Erwerbstätigkeit etc. (siehe weitere Beispiele unter Visum – BMEIA – Außenministerium Österreich)
Hinweise für Transitreisende
Das EES gilt beim ersten Schengener Grenzübertritt und beim letzten Schengener Grenzübertritt. Wenn Reisende sich während eines Fluges innerhalb des Schengen-Raums im Transitbereich aufhalten und keine Grenzkontrolle durchgeführt wird, werden ihre Daten nicht im EES erfasst.
Hinweise für Doppelstaatsbürger jeglicher Staaten
Wenn Sie sowohl einen Reisepass eines Staates besitzen, dessen Staatsangehörige nicht der EES-Registrierungspflicht (z.B. Österreich) unterliegen, als auch einen Reisepass eines Drittstaates (z.B. USA), sollten Sie bei der Ein- und Ausreise in die EU-/EWR-Staaten oder die Schweiz den Reisepass des von der EES-Registrierungspflicht ausgenommenen Staates (in diesem Beispiel: Österreich) verwenden.
So vermeiden Sie die für Drittstaatsangehörige verpflichtend vorgesehene Registrierung im EES. Die Nutzung Ihres EU- oder Schengen-Reisedokuments erleichtert Ihre Ein- und Ausreise und sorgt dafür, dass Ihre Freizügigkeitsrechte entsprechend berücksichtigt werden.
Hinweise für Inhaber von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltskarten oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
Inhaber von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltskarten oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt müssen die entsprechenden Dokumente im Rahmen der Grenzkontrolle vorlegen, da andernfalls eine Registrierung im EES erforderlich ist. Drittstaatsangehörige, die vor Erhalt eines Aufenthaltstitels, einer Aufenthaltskarte oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Schengen-Mitgliedstaates bereits im EES erfasst wurden, werden nach rechtswirksamem Erhalt dieser Dokumente aus dem EES gelöscht, gelten jedoch bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin als EES-pflichtig.
Eine Registrierung im EES ist allerdings dann wieder erforderlich, sofern beispielsweise nach Ablauf des Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) ein visumfreier Kurzaufenthalt in Anspruch genommen wird.
Beispiel: Ein visumfreier Drittstaatsangehöriger reist nach Österreich, um einen genehmigten Aufenthaltstitel abzuholen. Bei der Einreise verfügt er noch nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel, deshalb wird die Einreise im EES erfasst. Wenn die Person später mit dem gültigen Aufenthaltstitel ein- oder ausreist, wird sie im EES nicht mehr erfasst, solange sie den Aufenthaltstitel beim Grenzübertritt vorzeigt. Nach Ablauf des Aufenthaltstitels muss die Person wieder im EES registriert werden.

Neuer Grenzkontrollprozess für EES-pflichtige Drittstaatsangehörige
Mit der vollständigen Inbetriebnahme des EES besteht die unionsrechtliche Verpflichtung, biometrische Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) im Rahmen der Grenzkontrolle zur Verfügung zu stellen. Diese Daten werden für die Zwecke der Identifizierung, der Erfassung im EES sowie für die Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Verifizierung bei einer Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz benötigt.
Da Daten zu Ein- und Ausreisen sowie Einreiseverweigerungen künftig elektronisch erfasst werden, entfällt für EES-pflichtige Drittstaatsangehörige grundsätzlich die Stempelung des Reisepasses. Für Drittstaatsangehörige mit einem von den österreichischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt bleibt die Stempelpflicht jedoch bestehen, da sie nicht unter das EES fallen.
Außerdem wird mit der Einführung des EES der Einsatz von Self-Service-Systemen möglich, bei denen Reisende die für die Grenzkontrolle benötigten Daten vorab eingeben können. In Österreich stehen solche Systeme am Flughafen Wien-Schwechat und am Flughafen Salzburg zur Verfügung. Die Nutzung ist EES-pflichtigen Drittstaatsangehörigen ab 12 Jahren erlaubt und setzt einen biometrischen Reisepass mit elektronischem Chip voraus.
Das EES eröffnet den EES-pflichtigen Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit, die Anzahl der Tage, die sie sich noch im Hoheitsgebiet der europäischen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen, mit Hilfe des EES-Online-Tools: Short- stay calculator zu überprüfen.
Für wen ändert sich nichts?
Für Staatsangehörige von Schengen-Staaten, Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel, einer Aufenthaltskarte oder einem Visum für längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates (z.B. Österreich) sowie für andere Personen, die nicht im EES zu erfassen sind, gibt es keine Veränderungen im Grenzkontrollprozess.
Was müssen Reisende beim EES besonders beachten?
Mit der Einführung des EES wird die Grenzkontrolle für EES-pflichtige Drittstaatsangehörige voraussichtlich etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen. Grund dafür sind zusätzliche, gesetzlich vorgeschriebene Schritte wie etwa eben die Erfassung der biometrischen Daten. Rechnen Sie ab der Inbetriebnahme des EES mit längeren Wartezeiten bei der Ein- und Ausreise (in Österreich betrifft dies nur Flughäfen/Flugplätze) und planen Sie deshalb genügend Zeit ein, um Flüge oder sonstige Anschlüsse nicht zu verpassen.
Für EES-pflichtige Drittstaatsangehörige ist die Erfassung von biometrischen Daten (z. B. Fingerabdrücke und Gesichtsbild) verpflichtend. Die Weigerung, im Rahmen des Grenzübertritts biometrische Daten erfassen zu lassen, führt zu einer Zurückweisung gemäß Artikel 14 Schengener Grenzkodex. Weiters ist zu beachten, dass mit der EES-Einführung Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer sowie Dokumenten- und Identitätsbetrug (an der Grenze wie auch im Inland) effizienter aufgedeckt werden können.
Das EES ändert nichts an den bestehenden Einreise-, Aufenthalts- und Visabestimmungen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Reisepass und – falls erforderlich – Ihr Visum gültig sind.
Mehr Infos zu Visa finden Sie unter: Einreise / Visa / Visumfreiheit / EVE
Welche personenbezogenen Daten werden im EES erfasst und wie lange bleiben sie gespeichert?
- biometrische Daten, die für die Erstellung von persönlichen EES-Dossiers der Reisenden benötigt werden – die Fingerabdrücke und das Gesichtsbild
- alphanumerische Daten, die für die Erstellung von persönlichen EES-Dossiers und Reisedatensätze benötigt werden: Vorname, Nachname, Nationalität, Geburtsdatum, Reisepassnummer, visumbezogene Informationen, Ort und Datum der Ein- und Ausreise oder einer Einreiseverweigerung
Das persönliche EES-Dossier des Reisenden wird bei der Ersteinreise angelegt und bleibt für 3 Jahre und 1 Tag nach der letzten Ausreise oder Einreiseverweigerung gespeichert, sofern innerhalb dieser drei Jahre keine erneute Einreise erfolgt ist. Bei häufig reisenden EES-pflichtigen Drittstaatsangehörigen bleiben die Dossiers im EES erhalten und müssen meist nicht neu erstellt werden.
Was ist die mobile App „Travel to Europe“?
Die mobile App „Travel to Europe“ ist für Reisende aus Drittstaaten konzipiert, die der Erfassung im EES unterliegen. Sie können ihre Passdaten und ihr Gesichtsbild vorab erfassen, bevor sie sich an eine Grenzübergangsstelle begeben, an der das EES im Einsatz ist. Reisende können über die App auch vorab den Fragebogen zu den Einreisebedingungen ausfüllen. Die App ermöglicht es Drittstaatsangehörigen, ihre Daten innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise in ein europäisches Land bzw. vor der Ausreise aus dem betreffenden Land vorab zu registrieren. Sie ersetzt nicht die Grenzübertrittskontrollen, sondern sorgt für einen reibungsloseren, schnelleren und effizienteren Grenzübertritt. Vergewissern Sie sich vor der Nutzung, dass das europäische Land, in das Sie einreisen bzw. aus dem Sie ausreisen möchten, die App unterstützt. Die Nutzung der App ist optional, kann Ihnen aber Zeit sparen und die Grenzkontrollen beschleunigen.
Wie benutzt man die App?
- Laden Sie die App aus dem App Store oder dem Google Play Store herunter.
- Legen Sie eine neue Reise an, indem Sie das europäische Land, das das EES nutzt, auswählen. Dies ist frühestens 72 Stunden vor Reiseantritt möglich.
- Wählen Sie die Grenzübergangsstelle und den voraussichtlichen Zeitpunkt Ihrer dortigen Ankunft aus.
- Scannen Sie die Seite mit personenbezogenen Daten und dem Chip Ihres Reisepasses.
- Machen Sie ein Selfie, um Ihre Identität zu bestätigen.
- Beantworten Sie einige Fragen zu Ihren Reiseplänen.
- Optional: Fügen Sie Mitreisende hinzu, indem Sie die Schritte 2 bis 6 wiederholen.
- Übermitteln Sie Ihre Reise.
- Sie erhalten eine Bestätigung, dass Ihre Reise akzeptiert wurde.
- Begeben Sie sich an die Grenzübergangsstelle und befolgen Sie die Anweisungen des Grenzschutzbeamten.
Quellen: Entry/Exit-System (Einreise-/Ausreisesystem – EES) | Einreise-Ausreisesystem (EES) – EES | Digitales Grenzsystem im Schengen-Raum gestartet – news.ORF.at | Digitales EU-Grenzsystem überall im Schengen-Raum gestartet – EU – derStandard.at › International
