Nach den umfangreichen Lockerungen vom 1. Juli sind mit 22. Juli die nächsten Änderungen der Coronavirus-Maßnahmen in Kraft. Dazu zählt eine Verschärfung in der Nachtgastronomie, aber auch das Aus für die Maskenpflicht in vielen Geschäften (ausgenommen Supermärkte, Apotheken etc.), Museen und Bibliotheken in allen Bundesländern außer Wien. Nachfolgend ein Überblick der aktuellen bundesweit gültigen Regelung – samt Verweis auf die von den Bundesländern zusätzlich erlassenen Maßnahmen.

Nachtgastronomie

Der Zugang zur Nachtgastronomie ist nur noch für Geimpfte sowie Personen mit aktuellem negativem PCR-Testergebnis möglich. Dafür entfallen die Kapazitätsbeschränkungen.

Eine mögliche Ausnahme von dieser „2-G-Regel“ sieht die neue CoV-Maßnahmenverordnung für „Zusammenkünfte“ wie Zeltfeste vor. Der Hintergrund: Angesichts der hier notwendigen behördlichen Bewilligungspflicht können die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden auf die jeweils aktuelle regionale epidemiologische Lage Rücksicht nehmen.

Zusammenkünfte

Zusammenkünfte sind ab 100 Personen anzeigepflichtig. Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte zudem bewilligt werden. Grundsätzlich gibt es auch hier keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen. Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein „3-G-Nachweis“ (geimpft, getestet oder genesen) vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine in Sachen CoV zuständige Person zu bestellen.

„3-G-Regel“ weiter zentrale Basis

Grundregel der Öffnungen bleibt laut Sozialministerium, „dass diese unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden“, und das auf „3-G“ basierte Sicherheitskonzept. Ein „3-G-Nachweis“ ist für nachfolgende Bereiche verpflichtend:

  • Gastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Hotellerie und Beherbergung
  • Freizeiteinrichtungen
  • Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
  • Nicht öffentliche Sportstätten
  • Zusammenkünfte (bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern)
  • Fach- und Publikumsmessen, Kongresse, Reisebusse und Ausflugsschiffe

Schlagend bleibt die „3-G-Regelung“ zudem

  • bei der Erbringung von mobilen Pflege- und Betreuungsdienstleistungen;
  • für Besucherinnen und Besucher sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alters- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  • für Bewohnerinnen und Bewohner zur Neuaufnahme in Alters- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
  • für Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten;
  • für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Kontaktdaten

In einigen Bereichen werden von Besucherinnen und Besuchern, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zudem Kontaktdaten erhoben. Betroffen sind Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, nicht öffentliche Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünfte mit mehr als 100 Personen.

Maskenpflicht

An allen Orten, an denen die „3-G-Regel“ gilt, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in jenen Bereichen, in denen ein „3-G-Nachweis“ vorgesehen ist.

Ausnahmen vom Entfall der Maskenpflicht gibt es für Alters- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen. Für folgende Personengruppen besteht die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS):

  • Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Alters- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Krankenanstalten oder Kuranstalten
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Patientinnen und Patienten, Besucherinnen, Besucher und Begleitpersonen an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen ausgeübt werden.

Die jeweilige Einrichtung kann zusätzlich auch strengere Regelungen vorsehen.

MNS in „Öffis“, Taxis und Supermärkten

Vorgeschrieben bleibt das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in geschlossenen Räumen zudem in folgenden Bereichen:

  • Öffentliche Verkehrsmittel und deren Stationen
  • Taxis
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Kundenbereiche bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten im Rahmen des Parteienverkehrs
  • Orte des täglichen Bedarfs (Supermarkt, Tankstelle, Apotheke, Bank etc.)

Mit 22. Juli ist abseits davon und mit Ausnahme von Wien im Handel die Maskenpflicht gefallen. Bereits mit 1. Juli gibt es keine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen.

Regionale Maßnahmen – Beispiel Maskenpflicht in Wien

Die Bundesländer haben weiterhin die Möglichkeit, zusätzliche Maßnahmen zu erlassen. Davon Gebrauch machte vor allem Wien, wo es im gesamten Handel auch nach dem 22. Juli weiter eine Maskenpflicht gibt.

„Geimpft“ erst bei vollständiger Immunisierung

Seit 15. August ist eine Änderung beim Impfnachweis in Kraft. Seitdem gilt man erst bei vollständiger Immunisierung als geimpft. Der Nachweis wird ab dem Tag der zweiten Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden, sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.

Links:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_321/BGBLA_2021_II_321.html
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/
https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/
https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/

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