Es sei denn, Sie kommen aus Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay oder dem Vatikan.

Ab dem 19. Dezember gilt eine neue Verordnung für alle, die nach Österreich einreisen wollen:

Für Einreisende aus Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und dem Vatikan gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen zehn Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben.

Für alle anderen Einreisenden gilt eine verpflichtende zehntägige Quarantäne. Ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten.

Bei der Einreise muss ein entsprechendes Quarantäneformular unterschrieben vorliegen. Es wird dringend empfohlen, dieses Formular bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen. Einen Download gibt es allerdings noch nicht, dazu soll es in Kürze alle Formulare auf der Website des Gesundheitsministeriums geben.

Es soll auch Sonderregelungen geben, das betrifft unter anderem:

  • humanitäre Einsatzkräfte,
  • beruflich Reisende (darunter fallen auch 24-h-BetreuerInnen),
  • medizinische Begleitpersonen und Diplomaten mit Legitimationskarte.

Außerdem müssen diese nicht in Quarantäne, wenn sie bei der Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt.

Wer komplett ohne Einschränkungen einreist

Wird ein Corona-Test erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt, besagt die neue Verordnung des Gesundheitsministers.

Komplett ohne Beschränkungen reisen können folgende Gruppen (sofern sie die Ausnahmegründe bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft machen können):

  • Personen, die im Interesse der Republik einreisen
  • Transitpassagiere
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners/der Lebenspartnerin einreisen oder wiedereinreisen
  • Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen
  • Personen, die ausländisches Territorium durchqueren (z.B. das Große Deutsche Eck)
  • Personen, die nach Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen

Weihnachten ist kein Notfall-Grund

Erlaubt ist aber auch einzureisen, sofern die Einreise „aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen“ notwendig wurde.

Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die allgemeinen Quarantäneregeln laut Einreiseverordnung. Dazu zählt auch das Weihnachtsfest.

Quelle: Kurier.at

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