Vom 6. bis zum 9. Juni findet in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die nächste Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments statt.  Wie bei allen zurückliegenden Europawahlen können Auslandsösterreicher ihre Stimme über den Postweg abgeben. Seit der Europawahl 2009 ist die Stimmabgabe per Briefwahl für alle Österreicher möglich. Bei Europawahlen sind alle Auslandsösterreicher wahlberechtigt, egal ob sie innerhalb der Europäischen Union oder anderswo ihren Hauptwohnsitz haben. 

Wesentliche Verbesserungen durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2023 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Registrierung von Auslandsösterreichern in der Wählerevidenz sowie in der Europa-Wählerevidenz eine wesentliche Erleichterung geschaffen. Die Erleichterung steht korrespondierend mit den Bemühungen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, möglichst vielen Auslandsösterreichern den Zugang zur sogenannten E-ID zu ermöglichen. Eine wichtige praktische Anwendungsmöglichkeit der E-ID ist die elektronische Beantragung der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz oder Wählerevidenz einer Gemeinde, die Verlängerung der Eintragungen inklusive. Insbesondere die Verlängerung einer Eintragung – nach entsprechender Verständigung durch die zuständige Gemeinde – wird in Zukunft mit wenigen Mausklicks vor sich gehen, eine Erleichterung auch für Organwalter in den Gemeinden. Mit der E-ID können nicht nur Anträge gestellt werden, sie ermöglicht auch die Überprüfung des Status einer Eintragung (nicht nur in eine Wählerevidenz, sondern auch in ein Wählerverzeichnis). Nach 33 Jahren ist durch die erwähnte Gesetzesnovelle nunmehr ein für alle Mal klargestellt, dass die Deadline für eine rechtzeitige Antragstellung nicht der Stichtag, sondern der letzte Tag des Eintragungszeitraums ist, wie dies in der über Jahrzehnte geübten Verwaltungspraxis ohnedies schon gehandhabt wurde. Es bleibt zu hoffen, dass die gesetzlichen Maßnahmen dazu beitragen werden, dass sich Auslandsösterreicher für die Europawahl 2024 – und in einem Schritt auch für die Nationalratswahl 2024 – zeitgerecht registrieren, wenn sie nicht ohnedies schon registriert sind. 

E-ID: 

Wie können sich Auslandsösterreicher für die E-ID (offiziell „ID Austria“) registrieren lassen? • 

  • Die Registrierung erfolgt durch Passbehörden, d. h. über alle Botschaften und Generalkonsulate. 
  • Die flächendeckende Betriebsaufnahme in den Passbehörden erfolgt voraussichtlich im Dezember 2023.
  • Bitte beachten: „Honorarämter“ (Konsulate) können keine E-ID vergeben. Welche Vorteile hat ein Auslandsösterreicher, wenn für ihn die E-ID freigeschaltet ist?
  • Die E-ID dient als virtueller Ausweis auf dem Mobiltelefon. •
  • Dokumente, in der Praxis PDF-Dateien, können einfach und sicher mit einer rechtsgültigen digitalen Unterschrift versehen werden. • 
  • Die E-ID ermöglicht einen direkten, hochsicheren Zugang zu digitalen Verwaltungsservices, wie z. B. der o Beantragung der Eintragung in die Wählerevidenz und/oder die Europa-Wählerevidenz, wobei die Beantragung der Verlängerung der Eintragung nur weniger Mausklicks bedarf 

o Online-Überprüfung des Status der Eintragung in die Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde bzw. auch des Status der Eintragung in ein Wählerverzeichnis.

Die wichtigsten Fristen für die Europawahl am 9. Juni 2024

  • Dienstag, 26. März 2024   Stichtag (an diesem Tag muss Wahlberechtigung vorliegen, mit Ausnahme in Bezug auf das Wahlalter)
  • Dienstag, 16. April 2024     Erster Tag des Einsichtszeitraums (auch Auslandsösterreicher können mit der E-ID den Status ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde online abfragen)
  • Donnerstag, 25. April 2024 Letzter Tag des Einsichtszeitraums = letztmöglicher Zeitpunkt für eine für die Wahl rechtzeitige Beantragung der Eintragung in die Europawählerevidenz
  • Mittwoch, 15. Mai 2024      Voraussichtlicher Beginn der flächendeckenden Versendung der Wahlkarten durch die Gemeinden
  • Mittwoch, 5. Juni 2024 Letztmöglicher Zeitpunkt für die Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte (für Auslandsösterreicher wohl zu spät, bei „Abo“ aber ohnehin gegenstandslos)
  • Sonntag, 9. Juni 2024 Wahltag

Informationen für Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher zur Eintragung in die Wählerevidenz

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben und sich dennoch an Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbefragungen oder Volksbegehren beteiligen wollen, müssen Sie in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein. Für die Teilnahme an einer Europawahl ist eine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz erforderlich.

Was haben Sie als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher zu unternehmen, um in die Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz eingetragen zu werden?

Sofern Sie in keiner Gemeinde in der Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz eingetragen sind, müssen Sie einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in die jeweilige Evidenz stellen. Sie können auf Ihren Antrag hin in die Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz eingetragen werden, wenn Sie im Jahr der Eintragung das 15. Lebensjahr vollenden oder schon vollendet haben. Hierbei können Sie sich eines hierzu aufgelegten Formulars bedienen. Wenn Sie möchten, können Sie mit einem Formular die Eintragung in beide Wählerevidenzen (Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz) oder auch den Verbleib (wiederum in einer Wählerevidenz oder in beiden) beantragen. Sie müssen hierzu auf dem Formular mit der – langen – Bezeichnung „Antrag auf Eintragung in die (bzw. Verbleib in der) Wählerevidenz/Europa-Wählerevidenz für österreichische Staatsbürger(innen), die außerhalb des Bundesgebietes leben“ nur das(die) entsprechende(n) Kästchen ankreuzen.
Das Formular ist bei allen österreichischen Gemeinden vorrätig. Ist es Ihnen nicht möglich, mit einer Gemeinde Kontakt aufzunehmen, so können Sie das  Formular als ausfüllbare und speicherbare pdf-Datei ( 772 KB)  herunterladen. Beachten Sie bitte auch die  Ausfüllanleitung ( 633 KB)  Ausfüllanleitung (Leichter Lesen) ( 22,2 KB) . 

Wohnen Sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so steht es Ihnen frei, entweder die Mitglieder des Europäischen Parlaments Ihres Wohnsitz-Mitgliedstaates oder die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu wählen, so vergessen Sie bitte nicht, dies durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Antragsformular förmlich zu erklären. Eine spätere Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führt aufgrund des kurz vor der Wahl zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgenden Datenaustausches zu einer Streichung aus der Europa-Wählerevidenz in Österreich. 

Den Antrag können Sie per Post, Telefax oder per E-Mail (eingescannt) direkt an die Gemeinde, zu der Ihr Anknüpfungspunkt (Lebensbeziehung, Verbindung) zu Österreich besteht, stellen. Die Anknüpfungspunkte sind gesetzlich vorgegeben; es kann immer nur eine bestimmte Gemeinde zuständig sein. Im Fall eines Umzugs ins Ausland wird es sich um den letzten Hauptwohnsitz in Österreich handeln. Schließen Sie bitte dem Antrag Belege an, die zur Glaubhaftmachung des im Formular angeführten Anknüpfungspunktes geeignet sind.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Sie die Gemeinde für die Dauer von zehn Jahren in ihre Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz eintragen. Sollte Ihr Antrag nicht zur Eintragung in die Wählerevidenz(en) führen, so werden Sie darüber von der Gemeinde schriftlich verständigt.

Sie haben in Hinkunft die Möglichkeit, für die Dauer Ihrer Eintragung in der (den) Wählerevidenz(en) durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Antragsformular eine automatische Zusendung von Wahlkarten zu beantragen. In diesem Fall benötigt die Gemeinde – zwecks Zusendung der Wahlkarten – stets Ihre aktuelle Auslandsanschrift. Wenn Sie keine automatische Zusendung der Wahlkarten beantragen, müssen Sie für die Stimmabgabe im Ausland für jede Wahl, Volksabstimmung und Volksbefragung eine Wahlkarte (Stimmkarte) anfordern.

Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz Sie eingetragen sind, wird Sie spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung informieren, dass die Zehn-Jahres-Frist abläuft und dass Sie die Möglichkeit haben, einen Verbleib in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie bei allen bundesweit abzuhaltenden Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen sowie gegebenenfalls bei Europawahlen von Ihrem Wahlrecht (Stimmrecht) Gebrauch machen. Sobald in Österreich eine Wahl, Volksabstimmung oder Volksbefragung ausgeschrieben (angeordnet) wird, werden Sie von der Gemeinde verständigt.

Bitte beachten Sie besonders:

Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland reicht eine Abmeldung nach dem Meldegesetz nicht aus, um als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher in der Wählerevidenz und/oder Europa-Wählerevidenz zu verbleiben. Sie haben vielmehr ausdrücklich eine diesbezügliche Erklärung abzugeben. Sind Sie bereits in einer der beiden Wählerevidenzen eingetragen (Wählerevidenz oder Europa-Wählerevidenz) und Sie möchten sich in die jeweils andere Evidenz eintragen lassen, ist dies in derselben Gemeinde möglich. Auf einem Antrag können Sie beide Wählerevidenzen ankreuzen. Sofern Sie bereits in einer der beiden Wählerevidenzen geführt werden, beginnt die Zehn-Jahres-Frist hinsichtlich beider Evidenzen neu zu laufen.


Quellen:

BMI/Wahlen

Robert Stein, Europawahl 2024 – nur noch wenige Tage zum Wahltag,  in: RWR 3/2023, S. 13 – 15.

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