In Wien kann auf drei unterschiedlichen Wegen um eine Impfbefreiung angesucht werden. Entweder nutzt man das Online-Formular auf „impfservice.wien“, man schickt ein E-Mail an „i-attest@ma15.wien.gv.at“ oder man wendet sich postalisch an die MA 15, also an das Gesundheitsamt. Möglich ist die Eintragung bereits, wie ein Sprecher von Gesundheitsstadtrat Peter Hacker (SPÖ) am Montag mitteilte. Knapp 50 Personen haben das am Vormittag auch schon getan.
Die Impfplicht: Sie wird gerade wieder heftig diskutiert und ist laut Bundeskanzler Karl Nehammer (ÖVP) nicht in Stein gemeißelt. Nichtsdestotrotz ist sie seit 5. Februar in Kraft und deshalb gilt: Wer sie bis 15. März nicht erfüllt, kann gestraft werden. Erfüllt heißt in dem Fall, entweder geimpft oder von der Impfpflicht befreit zu sein. Da es keine österreichweite Plattform geben wird, um für eine Befreiung von der Impfpflicht anzusuchen, musste jedes Bundesland selbst eine Lösung finden. In Niederösterreich ist dafür seit heute, 14. Februar 2022 unter https://www.noe.gv.at/impfpflicht ein Online-Formular verfügbar.
Folgende Menschen sind von der Impfpflicht ausgenommen und können deshalb um eine Befreiung ansuchen: Schwangere, Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, Personen, bei denen aus bestimmten medizinischen Gründen keine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 zu erwarten ist, Personen, die auch nach dem dritten Stich keine ausreichende Immunantwort ausgebildet haben und Genesene, deren erster positiver Test nicht länger als 180 Tage zurückliegt.
Sollte einer dieser Ausnahmegründe vorliegen, kann man Befunde, Nachweise oder Bestätigungen mit dem Online-Formular hochladen. Beurteilt werden die Nachweise dann von eigens bestellten Epidemieärzten.
Übersicht der aktuellen Corona-Regeln
Handel und körpernahe Dienstleistungen
Im Handel gilt nur noch eine FFP2-Maskenpflicht. Körpernahe Dienstleistungen sind für Personen mit gültigem 3G-Nachweis und FFP2-Maske geöffnet. Betreiber*innen müssen diesen Nachweis kontrollieren.
Gastronomie und Hotellerie
Hier gilt in Wien weiterhin die 2G-Regel. In Gaststätten müssen Sitzplätze zugewiesen werden. Kund*innen müssen außer am Sitzplatz eine Maske tragen. Im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen dürfen Speisen und Getränke auch im Stehen konsumiert werden. Sperrstunde ist seit 5.Februar um 24 Uhr. Die Nachtgastronomie bleibt allerdings weiterhin geschlossen.
Kürzere Impfgültigkeit
Die Gültigkeitsdauer des Grünen Passes für doppelt Geimpfte wurde deutlich verkürzt: nämlich von neun auf sechs Monate. Seit Anfang Februar beträgt die Gültigkeit einer doppelten Impfung 180 Tage bzw. für Personen unter 18 Jahren 210 Tage. Die Booster-Impfung (dritte Impfung bei allen Impfstoffen) bleibt für 270 Tage gültig. Doppelt geimpfte schulpflichtige Kinder können, wenn ihre Zweitimpfung länger als 210 Tage zurückliegt, die regelmäßigen Tests aus dem sogenannten „Holiday-Ninja-Pass“ nutzen. Für Kinder, die nicht mehr unter die Ausnahme des „Holiday-Ninja-Pass“ fallen, gelten dieselben Regeln wie für Erwachsene. Bitte beachtet: Der zweite bzw. dritte Stich gilt in Österreich ab dem Tag der Impfung.
- Die erste Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ist künftig 180 Tage gültig.
- Das Impfzertifikat der Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) ist weiterhin 270 Tage gültig.
- Für die Einreise nach Österreich sind Impfzertifikate oder andere Impfnachweise weiterhin 270 Tage gültig.
Grüner Pass
Wer in die Situation kommt, dass der Pass aufgrund der fehlenden Voraussetzungen seine Gültigkeit verliert, kann jederzeit durch die dritte Impfung den Grünen Pass wieder aktivieren. Es ist nicht notwendig, wieder mit dem Impfen von vorne zu beginnen. Sobald der dritte Stich im e-Impfpass eingetragen ist, kann auch der Grüne Pass wieder aktiviert werden.
Ab dem 19. Februar 2022 wird die 2G-Regel in der Gastronomie und bei Veranstaltungen zur 3G-Regel ausgeweitet.
Quellen:
https://www.diepresse.com/6098130/befreiung-von-impfpflicht-laender-fuehren-online-tool-ein